Digitale Ermittlungsbefugnisse
23.04.2026
Datenschutzkonferenz kritisiert Reformvorhaben der Bundesregierung zu digitalen Ermittlungen bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
ESV-Redaktion Recht
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer aktuellen Pressemitteilung drei Gesetzesvorhaben der Bundesregierung kritisch beleuchtet, die digitale Ermittlungsbefugnisse vor allem in den Bereichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ausweiten sollen. Die DSK sieht insbesondere die verfassungsrechtlich geschützten Rechte Unbeteiligter gefährdet.
Die bisherigen Refom-Entwürfe sehen eine automatisierte Datenanalyse und einen biometrischen Abgleich mit Daten aus dem Internet vor. Es handelt sich um folgende Gesetzesentwürfe:
- Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen: Die Regelung soll eine Ermächtigungsgrundlage schaffen, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen sollen bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen werden.
- Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit: Die geplanten Neuerungen umfassen Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich sowie das Trainieren von IT-Produkten, einschließlich KI. Diese Befugnisse sollen öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet betreffen und eine Rechtsgrundlage zur Weiterentwicklung von IT-Systemen darstellen.
- Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Der Gesetzesentwurf umfasst Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich. Die Befugnisse sollen der Terrorismusbekämpfung dienen und öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet betreffen.
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Weitgehende Befugnisse laut DSK nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar
Nach Ansicht der DSK gefährden die geplanten Regelungen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte Unbeteiligter erheblich. Da auch Daten kostenpflichtiger Internetdienste bzw. solcher, für die ein Benutzerkonto angelegt werden muss, von der Entwurfsregelung umfasst seien, könne nahezu jeder von solchen Maßnahmen betroffen sein und sämtliche dort veröffentlichte Inhalte Ziel eines Datenabgleichs werden. Falscherkennungen mit allen Konsequenzen sowie die Bildung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen seien nicht ausgeschlossen.
DSK fordert verhältnismäßige Ausgestaltung der Befugnisse
Die DSK betont, dass für alle Eingriffsbefugnisse die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten seien, da die unterschiedlichen Gesetzesinitiativen zusammengenommen eine umfassende Überwachung der Menschen ermöglichten. Statt der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Vorgehensweise schlägt die DSK einen Grundrechtsausgleich mit abgestuften Befugnissen vor, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die automatisierte Datenanalyse beschrieben hat. Stellschrauben wären der Umfang der einzubeziehenden Daten, die Methoden der Analyse, wie ein Ausschluss von Künstlicher Intelligenz, sofern sie nicht durchgehend kontrolliert werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Grundrechtseingriffe, z.B. eine enge Definition der Straftaten, zu deren Verfolgung die Maßnahmen ergriffen werden dürfen.
Quelle: Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz vom 2. April 2026
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