Auf den ersten Blick ist § 14 von besonderer Bedeutung. Tatsächlich gilt für den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich insoweit Art. 57 DS-GVO unmittelbar. § 14 Abs. 1 setzt Art. 46 der EU-RiLi Polizei/Justiz um, wie aus der mehrmaligen Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2016/680 ersichtlich ist. Damit ist die Vorschrift (neben den §§ 45 bis 85) nur für diese Behörden von Bedeutung.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 5 Seiten € 8,83* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.