§ 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
§ 17 erfüllt die Forderung des Art. 51 Abs. 3 DS-GVO und des Art. 68 Abs. 4 DS-GVO, dass ein Mitgliedstaat, der über mehrere Aufsichtsbehörden verfügt, festlegen muss, wer gemeinsamer Vertreter und zentrale Anlaufstelle ist – der Bundesbeauftragte.
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