§ 2 enthält lediglich Begriffsbestimmungen. Der Unterschied zwischen Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen ist datenschutzrechtlich bedeutungslos (Dammann in Simitis u. a., BDSG 2003, 7. Aufl., § 2 Rdn. 23). Ein materieller Regelungsinhalt kommt dieser Vorschrift nicht zu. Diese Definition des Behördenbegriffs stammt aus § 1 Abs. 4 VwVfG und § 1 Abs. 2 SGB X. Zur Historie: Sie war auch im Regierungsentwurf des BDSG 1977 enthalten, wurde jedoch vom Innenausschuss des Deutschen Bundestags herausgenommen, weil das VwVfG vor dem BDSG verkündet worden und in Kraft getreten war (hierzu und zur weiten Fassung des Behördenbegriffs vgl. auch Auernhammer, BDSG 1977, 3. Auflage, § 2 Rdn. 5 ff.). Probleme ergeben sich daraus, dass die Begriffe der öffentlichen Stelle und der nichtöffentlichen Stelle in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen verwendet werden. Für die öffentliche Stelle gilt neben der DS-GVO § 3 BDSG (neu).
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