Die Überschrift mag den Eindruck erwecken, als wenn jede öffentliche Stelle auf der Grundlage der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Zulässigkeitstatbestände personenbezogene Daten verarbeiten dürfte. Die wesentliche (und selbstverständliche) Einschränkung liegt jedoch in dem einleitenden Satzteil „im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung“. Dies entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die keiner gesetzlichen Regelung bedurft hätte, zumal § 23 der DS-GVO untergeordnet ist und sie lediglich ergänzt. Öffentliche Stellen sind mithin insbesondere an die Grundsätze des Art. 5 gebunden.
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