§ 26 entspricht weitestgehend § 32 BDSG 2003, bezieht jedoch durch Abs. 1 Satz 1 zusätzlich die Verarbeitung ein, die zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einer Kollektivvereinbarung (insbesondere Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebsrat, Personalrat) erforderlich ist. Betriebsvereinbarungen bilden nach ErwG 155, der sich auf Kollektivvereinbarungen bezieht, einen neben Gesetzesnormen gleichrangigen Erlaubnistatbestand für eine Datenverarbeitung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c (Tiedemann in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 88 Rdn. 9). In Betriebsvereinbarungen iSv Kollektivvereinbarungen als konkrete Erlaubnisnormen, also als Rechtsgrundlage, werden in der betrieblichen Praxis genutzt vor allem auf Grund der Sachnähe und des jeweils konkret unternehmensbezogenen Einsatzes einer Software (vgl. hierzu Rdn. 125b, 126b ff.; Art. 88 Rdn. 1 ff.).
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