§ 26 entspricht weitestgehend § 32 BDSG 2003, bezieht jedoch durch Abs. 1 Satz 1 zusätzlich die Verarbeitung ein, die zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einer Kollektivvereinbarung (insbesondere Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebsrat, Personalrat) erforderlich ist. Adressat der Vorschrift sind vor allem Arbeitgeber, darüber hinaus aber auch andere Verantwortliche, die Beschäftigtendaten zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten (Wybitul, NZA 2017, 413, 414) z. B. der Betriebsrat, der Personalrat).
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