Die hier als Rechtsgrundlage für eine zulässige Datenverarbeitung genannten Bereiche „zur Erfüllung ihrer Aufgabe“, für die die öffentliche Stelle zuständig ist bzw. „in Ausübung öffentlicher Gewalt“, die der öffentlichen Stelle übertragen worden ist, sind bereits in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DS-GVO enthalten. Art. 6 Abs. 2 DS-GVO ermächtigt die Mitgliedstaaten zu „spezifischeren“ Bestimmungen, indem sie „spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen“. Darüber hinaus verlangt der dortige Abs. 3, dass, wenn ein Mitgliedstaat gesetzgeberisch tätig wird, eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu schaffen ist. In dieser muss der Zweck der Verarbeitung festgelegt werden, oder – hinsichtlich Buchst. e – muss der Zweck in der Erfüllung der vorstehend erwähnten Aufgabe oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt liegen. Dazu sind in Abs. 3 ausführliche Vorgaben enthalten.
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