Die Vorschrift gilt für die Erhebung beim Betroffenen (Direkterhebung). Grundsätzlich ist der Betroffene zu informieren (nach dem alten Sprachgebrauch: zu benachrichtigen), wenn Daten bei ihm erhoben und über ihn weiterverarbeitet werden. Art. 13 Abs. 1 bis 3 DS-GVO sieht hierzu ausführliche Angabepflichten vor. Diese entfallen nach Art. 13 Abs. 4 nur, wenn der Betroffene diese Kenntnis bereits hat.
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