§ 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Die Vorschrift gilt für die Erhebung bei einem Dritten, also nicht beim Betroffenen (mittelbare Erhebung). Grundsätzlich ist der Betroffene zu informieren (nach dem alten Sprachgebrauch: zu benachrichtigen), wenn Daten über ihn erhoben und über ihn weiterverarbeitet werden. Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DS-GVO sieht hierzu ausführliche Angabepflichten vor. Diese entfallen nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. a nur, wenn er diese Kenntnis bereits hat. Auch gelten die Ausnahmetatbestände zur Informationspflicht, die in Art. 14 Abs. 5 Buchst. b bis d enthalten sind (siehe die dortigen Erläuterungen)
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