Wie aus dem einleitenden Halbsatz des Abs. 1 ersichtlich ist, nimmt diese Vorschrift den betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht ergänzend zu den in § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausnahmefällen. Die Regelung soll den Fortbestand der nach dem BDSG 2003 bestehenden Auskunftsverweigerungsgründe sicherstellen (BT-Drucks. 18/11325, 104). § 34 verschiebt jedoch im Vergleich zum alten Recht den Interessenausgleich zugunsten des (öffentlichen bzw. nichtöffentlichen) Verantwortlichen (Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., § 34 Rdn. 3; Roßnagel, DuD 2017, 277 ff. 280; Specht, BB 2017, 1 ff.).
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