Die Vorschrift regelt den Tatbestand der Videoüberwachung unabhängig davon, ob das Bildmaterial anschließend verarbeitet oder genutzt wird. Die Videoüberwachungsanlage ist vordergründig keine Datenverarbeitungsanlage, da sie lediglich aufzeichnet, aber die Aufzeichnungen nicht weiter verarbeitet. Aufzeichnen erfüllt jedoch den Tatbestand des Speicherns; auch erfolgen die Aufzeichnungen in einem Dateisystem. Insofern finden die DS-GVO und das BDSG Anwendung (vgl. hierzu Nr. 40 Abschn. A Ziff. 1.1 der Hinweise der Aufsichtsbehörde Baden-Württembergs für die private Wirtschaft). Auch Nachtsichtgeräte, z. B. in Kinosälen sind – im Unterschied zu einfachen Ferngläsern – optisch-elektronische Einrichtungen (hierzu ausführlich Alich, DuD 2010, 44 ff.).
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