§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
§ 41 bettet die Sanktionen hinsichtlich der Verfahrensregeln in das deutsche Recht ein: Es gelten mit Ausnahme der in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften die Regelungen des OWiG. Differenzierend in diesem Zusammenhang das LG Bonn (ZD 2021, 154 ff. m. Anm. von dem Bussche): In einem Bußgeldbescheid gem. Abs. 4 bis 6 ist es trotz anderweitiger Regelungen in § 41 Abs. 1 Satz 1 BDSG, §§ 30, 130 OWiG für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstands nicht erforderlich, anzugeben, welche natürlichen Personen eines
Unternehmens den Datenschutzverstoß konkret begangen hat. Es genügt, wenn unstreitig ein Beschäftigter des Unternehmens tätig geworden ist (siehe auch Art. 83 Rdn. 14a).
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 3 Seiten € 6,15* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.