Die Begriffsbestimmungen sind im Wesentlichen Art. 3 der EU-Richtlinie Polizei/Justiz entnommen. Weitgehend entsprechen sie, soweit sie inhaltsgleich sind, den Begriffsbestimmungen des Art. 4 DS-GVO. Zur Orientierung, wie die Begriffe auszulegen sind, können die Erläuterungen zu den diesbezüglichen Begriffen des Art. 4 DS-GVO herangezogen werden.
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