§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 47 setzt im Wortlaut entsprechend Art. 4 Abs. 1 JI-RL um. Art. 4 Abs. 1 JIRL entspricht wiederum bis auf wenige Ausnahmen Art. 5 DS-GVO. Mit der JI-RL wollte der EU-Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendung im Bereich der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr erreichen, was natürlich auch einheitliche Grundsätze der beinhaltet, wie ErwG 7 klarstellt.
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