Ziel des nationalen Gesetzgebers ist es, die Regelungen für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten* in der Bundesverwaltung einheitlich auszugestalten (Bundestagsdrucksache 18/11325, 81). Auf den ersten Blick erweckt die Vorschrift den Eindruck, als wende sie sich an alle öffentlichen Stellen. Für Behörden oder öffentliche Stellen ergibt sich diese Pflicht bereits (und nur) aus Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO. § 5 erfasst mithin alle anderen öffentlichen Stellen. Das sind diejenigen, die in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie Polizei/Justiz fallen (§§ 45 ff.). Auch gilt die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, auf die weder die DS-GVO noch die EU-Richtlinie Polizei/Justiz Anwendung findet (§ 85).
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