§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
Diese Vorschrift begründet das nach Art. 47 Abs. 1 GRCh garantierte Recht auf einen Klageweg für Verantwortliche in Angelegenheiten des Bereichs Polizei/Justiz.
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