Die Neuregelungen zur Auftragsverarbeitung im Umsetzungsbereich der JI-RL orientiert sich weitgehend an den Vorgaben zur Auftragsverarbeitung nach § 11 BDSG 2003. Die Vorschrift ist eng angelehnt an Art. 28 DS-GVO (siehe die dortigen Erläuterungen). Dies gilt insbesondere für die Kriterien, die in den Vertrag (Abs. 5) über die Auftragsverarbeitung aufzunehmen sind (Art. 28 Rdn. 40 bis 69; siehe auch das Muster eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung in Art. 28 Anhang 1).
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