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Bußgeld gegen Polizisten als Privatperson  
10.03.2025

Anlasslose Datenabfrage eines Polizeibeamten für private Zwecke wird teuer

ESV-Redaktion Recht
Polizeibeamte, die Daten zu privaten Zwecken aus polizeilichen Registern abrufen, verstoßen gegen Art 6 Absatz 1 und Art 5 Absatz 1 DS-GVO, so der Landesbeauftragte für Datenschutz von Baden Württemberg (Foto: stockpics / stock.adobe.com)
Unrechtmäßige Datenabfragen für private Zwecke können hohe Bußgelder nach sich ziehen. Dies musste kürzlich ein Polizeibeamter erfahren, der Daten mit frauenverachtender Motivation aus dem Melderegister abfragte. 


In dem Fall erließ der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Baden Württemberg gegen einen Polizeibeamten ein Bußgeld in Höhe von 3.500 EUR.


Der Beamte hatte ohne dienstlichen Anlass Daten einer Frau aus dem Melderegister abgefragt, die er vorher im Rahmen einer Verkehrskontrolle kontrollierte.

Wie sich herausstellte, war das Ziel der Abfrage das dort hinterlegte Lichtbild der betroffenen Frau. Der Beamte bewertete Frauen auf einer persönlichen Schönheitsskala von 1 bis 10 Punkten und rief ab einem bestimmten Wert ein Lichtbild aus dem Melderegister ab.

Kenntnis von dem Fall erlangte der Landesbeauftragte im Jahr 2024. Im Januar 2025 hat Behörde das Fehlverhalten dann mit dem Erlass des obigen Bußgeldes rechtskräftig abgeschlossen.

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Die Erwägungen  des Landesbeauftragten zum Bußgeld

Rechtsgrundlage 

Die Abfrage des Polizisten verstößt gegen Art. 6 Absatz 1 und gegen Art. 5 Absatz 1 DS-GVO. Nach Art. 83 Absatz 5 Buchstabe a) DS-GVO ist das ist Verhalten des Beamten auch bußgeldbewährt, so die Datenschutzbehörde hierzu. 

Polizist handelte als Privatperson

Nach weiterer Auffassung des Landesbeauftragten handeln Mitarbeiter der Polizei bei rechtswidrigen Datenabrufen aus polizeilichen Datensystemen zu privaten Zwecken – und zwar in eigener Verantwortlichkeit als Privatperson. Deren Verstöße können deshalb mit einem abschreckenden Bußgeld nach Art. 83 Absatz 1 DS-GVO geahndet  werden. Insoweit beruft sich der Landesbeauftragte auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart zum sogeannten Mitarbeiterexzess.

Zur Höhe des Bußgeldes

  • Frauenverachtende Herabwürdigung: Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls. Erschwerend wirkte dem Landesbeauftragten zufolge, dass der Beamte die betroffene Frau mit seiner Bewertung systematisch und frauenverachtend zum Objekt herabgewürdigt hatte.
  • Missbrauch von Vertrauen: Weil Polizeibeamte hohes Vertrauen in der Bevölkerung genießen, müssen sie verantwortungsvoll mit den Durchsetzungsrechten umgehen, die ihnen der Rechtsstaat zugewiesen hat. Dies war vorliegend nicht gegeben, so der Landesbeauftragte. 
Quelle: PM des Landesbeauftragten für Datenschutz aus Baden-Württemberg vom 07.03.2025 

 


Datenschutz in der Kommunalverwaltung

Autoren: Dr. Jens Ambrock, Christiane Bongartz, Andreas Drubba, Dr. Lutz Gollan

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  • im Pass-, Personalausweis- und Melderecht,
  • im Schulwesen einschließlich des Homeschoolings,
  • bei der Ratsarbeit mit hybriden Sitzungsformaten,
  • im Kontext der Informationssicherheit mit Darstellung des BSI IT-Grundschutzes,
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