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Arbeitnehmerdatenschutz  
18.08.2017

ArbG Berlin: Meldung der Arbeitsbereitschaft im Drei-Minuten-Takt verstößt gegen Datenschutzrecht

ESV-Redaktion Recht
ArbG Berlin: Nur gesetzliche Ruhepausen sind nicht vergütungspflichtig (Foto: Petrus Bodenstaff/Fotolia.com)
Kann ein Taxiunternehmen von seinem angestellten Fahrer verlangen, dass dieser während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste drückt, um seine Arbeitsbereitschaft zu melden? Zu dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in einem aktuellen Urteil geäußert.

Ein Taxifahrer hatte gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung seiner Arbeitsleistung für Standzeiten in Höhe des Mindestlohns geklagt. Das Taxameter in seinem Fahrzeug ließ nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönen. Anschließend hatte der Fahrer 10 Sekunden Zeit, um eine Taste zu drücken. Durch das Drücken dieses Signalknopfes hätte das Taxameter seine Standzeit als Arbeitszeit aufgezeichnet. Ohne Betätigung dieses Knopfes wurde die darauf folgende Standzeit als unbezahlte Pausenzeit gewertet.

Kläger: Drücken auf Signaltaste ist unzumutbar

Der Kläger weigerte sich, die Signaltaste zu drücken. Er ist der Auffassung, dass ihm dies nicht alle drei Minuten zugemutet werden könne. Zudem wäre ihm dies auch nicht immer möglich gewesen.

Taxiunternehmen: Kläger bekommt nur erfasste Arbeits-oder Bereitschaftszeit vergütet 

Demgegenüber wollte das beklagte Taxiunternehmen seinem Fahrer nur die Zeit vergüten, die das Taxameter als Arbeits- oder Bereitschaftszeit gewertet hatte.

ArbG Berlin: Meldung alle drei Minuten ist unverhältnismäßig

Das ArbG schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Taxifahrers an. Dem Richterspruch zufolge sind Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sein muss, Fahraufträge auszuführen, Arbeitsbereitschaft oder sonstige Bereitschaftsdienste. Diese seien mindestlohnpflichtig. Hier die tragenden Entscheidungsgründe: 

Interesse des Arbeitgebers erfordert keine so enge Überwachung
  • Die Regelung mit dem Taxiunternehmen in Bezug auf das Drücken des Signalknopfes wertete das Gericht als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses Gesetz würde eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers verbieten. 
  • Das grundsätzliche Interesse eines Taxiunternehmens, die Arbeitsbereitschaft seiner angestellten Fahrer zu kontrollieren, erfordere keine derart enge zeitliche Überwachung. 
Aber: Keine Vergütung für gesetzliche Ruhezeiten

Abgewiesen hat das Gericht die Klage allerdings insoweit, wie die Klage auch auf eine Vergütung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen gerichtet war. Der Kläger, so die Berliner Richter weiter, wäre verpflichtet gewesen, diese Ruhezeiten einzuhalten. Dies ist ihm dem Richterspruch zufolge auch möglich gewesen, denn er hätte den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was aus der Entscheidung folgt
  • Zeiten, in der ein Taxifahrer bereit sein muss, Kundenaufträge auszuführen, sind mindestlohnpflichtig
  • Dies gilt aber nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen
  • Die Verpflichtung von Taxifahrern, ihre Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu melden, ist datenschutzwidrig 

Quelle: PM des ArbG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 10.08.2017 – AZ: 41 Ca 12115/16

Datenschutz und Compliance
PinG Privacy in Germany – Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und bei der regelkonformen Umsetzung stets auf der sicheren Seite sein wollen. Herausgeber: Prof. Niko Härting.

(ESV/bp)
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