Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Diese Vorschrift enthält vornehmlich für die anonymisierten Ergebnisse von Markt- und Meinungsforschungs-Umfragen (§ 30a BDSG 2003 und die Erstellung von (anonymisierten) Statistiken (§ 30 BDSG 2003)) einen rundsatz,
der dem Verantwortlichen die praktische Handhabung erleichtert. Materiell gilt Art. 89 DS-GVO (siehe die dortigen Erläuterungen).
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