Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 12 DS-GVO enthält Regelungen, wie die Informationen (nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BDSG 2003 „Unterrichtung“) bei der Erhebung beim Betroffenen unmittelbar (Art. 13), bei der Erhebung von Daten über den Betroffenen bei einem Dritten (Art. 14) und die Mitteilungen zur Wahrnehmung seiner Rechte, z. B. auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung (Art. 15 bis 22 und Art. 34), auszugestalten sind. Sonderregelungen zu Form und Sprache enthalten Art. 20 Abs. 1 DS-GVO (Hinweise an den Betroffenen, dass er ein Recht auf Datenübertragbarkeit hat) und Art. 34 Abs. 2 DS-GVO (Information über eine „Datenpanne“).