Diese Vorschrift ist Ausfluss des Transparenzgebots. Das Transparenzgebot verwirklicht insbesondere den in Art. 8Abs. 2GRCh verbürgten Anspruch des Betroffenen auf Auskunft, was über ihn an personenbezogenen Daten verarbeitet worden ist. Sinn und Zweck des Auskunftsrechts ist es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Zeitabständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (OLG Brandenburg, ZD 2023, 458 – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2023, 8953; vgl. ferner OLG Karlsruhe, ZD 2023, 353; OLG Hamm, ZD 2022, 237; OLG Dresden, ZD 2022, 462; OLG Nürnberg, ZD 2022, 463; BGH, ZD 2021, 581m. Anm. Riemer; BGH, ZD2022, 497). Erst wenn dem Betroffenen Auskunft erteilt wird, kann dieser den Umfang der Verarbeitungen und deren Rechtmäßigkeit prüfen und ggf. weitere Ansprüche geltend machen. Für ein erfolgreiches Betroffenenmanagement – verstanden als Teil des Datenschutzmanagements – bedarf es zunächst einer zentralen Anlaufstelle im Unternehmen (Dausend, ZD 2019, 103 ff. (104)). Eine solche Stelle ist in Anbetracht der gesetzlich vorgeschriebenen relativ kurzen Bearbeitungsfristen wichtig für ein erfolgreiches Datenschutzmanagement. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sollte dies der Datenschutzbeauftragte sein. Bei großen Unternehmen mit zahlreichen Zweigstellen/Filialen sollte eine Ebene geschaffen werden, die in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten die höchste Kompetenz aufweist (Raji, ZD 2020, 279). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle Beschäftigten durch entsprechende Schulungen sensibilisiert werden, wie mit solchen Anfragen umzugehen ist. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass eine eigenmächtige Beauskunftung erfolgt oder gar etwaige Auskunftsersuchen ignoriert werden bzw. zu spät bearbeitet werden (Raji, ZD 2020, 279 ff. (280)).
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