Art. 17 DS-GVO ergänzt die Vorschriften der Art. 13 und 14 DS-GVO (Informationen an den Betroffenen, früher: Benachrichtigung), Art. 15 DS-GVO (Auskunft), Art. 16 DS-GVO (Berichtigung), Art. 18 DS-GVO (Einschränkung der Verarbeitung, insbesondere Sperrung) und Art. 20 DS-GVO (das neu aufgenommene Recht des Betroffenen auf Übertragung seiner Daten), hinzu tritt Art. 21 DS-GVO (Widerspruchsrecht). Die Vorschriften regeln die Rechte der betroffenen natürlichen Personen, soweit die Daten dieser Personen von der DS-GVO geschützt werden.
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