Der sachliche Anwendungsbereich umfasst den materiellen und den persönlichen Anwendungsbereich. Der sachliche Anwendungsbereich, die Datenverarbeitung ist weiter gefasst als im BDSG 2003: Im Sinne der DS-GVO ist nicht nur das Speichern, Übermitteln, Verändern und Löschen von personenbezogenen Daten vom Begriff des Verarbeitens erfasst. Zusätzlich ordnet die DS-GVO das Vorstadium des Speicherns, das Erheben, d. h. das Sammeln der Daten (z. B. Telefonnotiz, Datenankauf) und das Nachstadium des Speicherns, das Nutzen der Daten, d. h. das Arbeiten mit diesen Daten, unter den Begriff des Verarbeitens ein. Zur Klarstellung: das Erheben ist der „Input“ bis zur Tastatur, das Nutzen ist der „Output“. Zu den einzelnen Begriffen s. Erläuterungen zu Art. 4 Ziff. 2.
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