Generell zu den Rechten der betroffenen Person siehe Art. 12 Rdn. 1. Diese Rechte an seinen Daten sind Verfügungsrechte. Ausgehend vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hat das BVerfG im „Volkszählungsurteil“ von 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und später 2008 das Computer-Grundrecht, d. h. die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, herausgearbeitet (hierzu ausführlich Art. 1 Rdn. 6 ff.; so ausführlich Determann, ZD 2018, 503 ff.; siehe auch bereits Specht, CR 2016, 288 ff. (289); Zech CR 2015, 137 ff. (140)). Er hat diese als Rechte bezeichnet. Zu der Frage, ob es sich um ein Eigentumsrecht an den Daten handelt, hatte er nicht Stellung genommen, weil diese Frage zu der Zeit weder in der öffentlichen noch in der juristischen Diskussion vorkam. Diese Diskussion ist 2018 nicht zuletzt wegen des Inkrafttretens der DS-GVO und der intensiven Nutzung personenbezogener Daten entflammt.
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