Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Generell zu den Rechten der betroffenen Person siehe Art. 12 Rdn. 1. Diese Rechte an seinen Daten sind Verfügungsrechte. Richter (EDV-Recht, Kz. 055, 04 – vormals Burhenne/Perband) erwartet ebenfalls nicht die Schaffung eines Dateneigentums. Neue Verfügungsrechte an rein maschinell erzeugten Daten könnten ein Erfordernis sein, um Schutzlücken zu schließen. Er spricht sich für die Einführung eines Datenschuldrechts aus, das das Datenschutzrecht ergänzt – also eine schuldrechtliche Lösung anstelle eine sachenrechtlichen Beurteilung.
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