Hierzu grundsätzlich der EuGH (ZD 2022, 271; Leibold, ZD Aktuell, 2022, 10012): Die Bestimmungen der DS-GVO sind dahin auszulegen, dass die Erhebung von Informationen, die große Mengen personenbezogener Daten enthalten, durch die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats bei einem Wirtschaftsteilnehmer den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere deren Art. 5 Abs. 1, genügen muss. Die Bestimmung des Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats von Art. 5 Abs. 1 nicht abweichen darf, wenn ihr ein solches Recht nicht durch eine Bestimmung i. S. v. Art. 23 eingeräumt worden ist. Die Bestimmungen der DS-GVO sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehren, einen Anbieter eines Internet-Inseratedienstes zu verpflichten, ihr Informationen über die Steuerpflichtigen, die in einer der Rubriken seiner Webseite Inserate aufgegeben haben, offenzulegen, soweit insbesondere diese Daten für die spezifischen Zwecke, für die sie erhoben werden, notwendig sind und der Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, nicht länger ist, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist.
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