Art. 24 regelt die Pflicht des Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durchzuführen. Er wird durch Art. 25 konkretisiert, der die Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen als Maßnahmen festschreibt, die sich an den Datenschutzgrundsätzen des Art. 5 orientieren müssen. Eine weitere Konkretisierung findet sich in den Regelungen der Datensicherheit des Art. 32, der sich auch wieder an den Datenschutzgrundsätzen des Art. 5 orientiert. Sprachlich werden in diesen Artikeln jeweils geeignete „technische und organisatorische Maßnahmen“ gefordert und hierzu Beurteilungs- und Abwägungskriterien zur Verfügung gestellt. Art. 24, 25 und 32 zeichnen sich durch hohe Schnittmengen aus. Sie sind aber zugleich eigenständige Regelungen, deren Beachtung sicherzustellen ist. Allenfalls Art. 24 kann als Generalnorm angesehen werden, weil anders als die für Art. 25 und 32 keine Strafbewehrung nach Art. 83 Abs. 4 oder Abs. 5 gegeben ist.
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