In Art. 24 werden ganz allgemein organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherung der Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt. Art. 25 verlangt als technische und organisatorische Maßnahmen die Technikgestaltung der Systeme und datenschutzfreundliche Voreinstellungen zur Erreichung des Datenschutzes des Betroffenen. Dies soll vor allem den technisch unerfahrenen Betroffenen schützen. Insb. bei sozialen Netzwerken kann der Nutzer ggf. noch individuelle Anpassungen nach seinen Wünschen vornehmen. Allerdings reicht die Schutzfunktion des Art. 25 nicht so weit, dass er den Nutzer vor den internetspezifischen Gepflogenheiten vollends schützt; vielmehr muss sich der jeweilige Nutzer, der einer Plattform eines sozialen Netzwerks beitreten will, mit den geltenden Gepflogenheiten vertraut machen (LG Essen, ZD 2023, 292 ff. (295); vgl. hierzu auch LG Paderborn, ZD 2023, 290; LG Heilbronn, ZD 2023, 280 – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2023, 330; LG Görlitz, ZD 2023, 277 – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2023, 1148; LG Stuttgart, ZD 2023, 278 – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2023, 1098; LG Halle, ZD 2023, 287 – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2022, 42233). Einen Anspruch auf konkrete Sicherheitsmaßnahmen hat der Nutzer nicht. Es kommt darauf an, ob die gesamten Schutzmaßnahmen ein angemessenes Schutzniveau aufweisen. Dieses ist ex ante zu bestimmen (LG Essen, a. a. O. S. 296 unter Berufung auf Jandt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4.Aufl., Art. 32 Rdn. 5 und Rdn. 8 m.w.N.).
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