Das BDSG 2003 enthielt eine Meldepflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese hatte in der Praxis für den nicht-öffentlichen Bereich keine Bedeutung, da sie entfiel, wenn der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte. Es verblieb dann bei der betriebsinternen Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 mit dem Inhalt des § 4e. An deren Stelle tritt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Art. 30. Wesentlich Neues zum Inhalt des Verzeichnisses kommt auf die Praxis zu: Schwerpunkt wird nicht mehr das Interesse des Verantwortlichen und des „Jedermann“ sein, sondern der Nachweis der ergriffenen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen (so in einer ersten Wertung Duda, PinG 2016, 249, ihr ist beizupflichten; demgegenüber vertritt Hansen-Oest, PinG 2016, 79 ff. (83) die Auffassung, es werde sich materiell nicht so viel ändern).
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