In § 42a BDSG 2003 waren die Information an die Aufsichtsbehörde und an den Betroffenen gleichermaßen geregelt. Im BDSG war über Datenpannen nur bei der Verletzung des Schutzes einiger sensibler Daten zu informieren. In der DS-GVO besteht eine Meldepflicht nach Art. 33 an die Aufsichtsbehörde bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten generell. Diese Pflicht entfällt, wenn ein Risiko für die Betroffenen nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigungspflicht der Betroffenen nach Art. 34 besteht grundsätzlich, wenn von einem hohen Risiko für Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist. Der Verantwortliche prüft zunächst, ob eine Meldepflicht nach Art. 33 vorliegt. Wenn er dies bejaht, ist des weiteren eine Risikoprognose erforderlich, ob von einem hohen Risiko auszugehen ist, das die Benachrichtigung der Betroffenen erforderlich macht.
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