Ein der vorherigen Konsultation ähnliches Instrument gab es mit der Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 und 6 BDSG 2003. Der Datenschutzbeauftragte konnte sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden (Abs. 6). Das Instrument der Vorabkontrolle hatte keine besondere Wirkung erzielt. Ob sich mit der vorherigen Konsultation der erwünschte konstruktive Dialog mit der Aufsichtsbehörde einstellen wird, bleibt abzuwarten. An die Stelle der nationalen Regelung der Anrufung der Aufsichtsbehörde „in Zweifelsfällen“ tritt die Pflicht zur vorherigen Konsultation in Fällen eines mit der Datenschutz-Folgenabschätzung festgestellten hohen Risikos, ohne Abhilfe. Es tritt hier eher eine Verschärfung ein, auch wenn die in § 4d BDSG 2003 bestehende Meldepflicht für automatisierte Datenverarbeitung entfällt, die ohne hin nach deutschem Recht nicht bestand, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt war.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.