Art. 44 bis 50 DS-GVO regeln den Transfer personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen. Ein internationaler Datentransfer auch personenbezogener Daten ist im Zeitalter der weltweiten Vernetzung nicht mehr wegzudenken. Sowohl der globale Handel des Weltmarktes als auch die reine Datenspeicherung im Cloud-Computing setzen den Transfer personenbezogener Daten voraus. Es geht in diesem Regelungsbereich darum festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Datentransfer zulässig ist (siehe auch ErwG 101). Hierbei hält Art. 44 an dem bisherigen Konzept des BDSG 2003 fest, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Der Verordnungsgeber sieht in der Übermittlung an Empfänger in Drittstaaten eine besondere Gefährdung für den Schutz personenbezogener Daten und hat deshalb für derartige Übermittlungen strenge Vorgaben aufgestellt.
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