Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Art. 45 wendet sich an die Kommission, für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter besteht kein Handlungsbedarf. Allerdings sollten sie, wenn sie Daten aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses an einen Empfänger in einem Drittland übermitteln, turnusmäßig kontrollieren, ob der Angemessenheitsbeschluss widerrufen, geändert oder ausgesetzt worden ist (Abs. 5). Dies kann durch einen Blick in die Website der Kommission geschehen (Abs. 8). Ebenso müssen Einschränkungen des Angemessenheitsbeschlusses auf Gebiete oder Sektoren nach Art. 45 Abs. 1 beachtet werden.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 11 Seiten € 11,50* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.