Bereits die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sah für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, die kein angemessenes Datenschutzniveau vorgesehen haben, eine Rechtfertigung vor, die anhand eines Katalogs von Ausnahmetatbeständen geprüft werden mussten. Hierbei handelte es sich um die Einwilligung der betroffenen Person in die Datenübermittlung, um einen Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen bzw. um einen Vertrag des Verantwortlichen und einem Dritten, sofern dies im Interesse des Betroffenen lag, z. B. eine Hotelbuchung in einem Drittland, sowie weitere Ausnahmetatbestände. Diese Struktur wurde in Art. 46 nur teilweise beibehalten. Es wurden neue Tatbestände aufgenommen, einige der Richtlinie 95/46/EG wurden nicht mehr aufgenommen.
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