Dieser Artikel stellt sechs Grundsätze auf, die bei der Verarbeitung beachtet werden müssen. Das BDSG 2003 enthält zwar keine entsprechende Vorschrift, kennt diese Grundsätze aus der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG jedoch auch und orientiert sich an ihnen. Neu ist, dass die bisher als Programmsätze verstandenen Datengrundsätze nun mit dem höchsten Level der Bußgeldsanktionen gemäß Art. 83 Abs. 5 Buchst. a versehen werden. Dies macht deutlich, dass hinsichtlich Geldbußen und deren Abschreckungsfunktion Art. 5 gleichrangig mit Art. 6 zu sehen ist. Insofern kann man Art. 6 als das „Ob“ der Datenverarbeitung und Art. 5 als das „Wie“ sehen (ErwG 39; Schneider, ZD 2021, 458 ff. (461)). So auch die Rechtsprechung des EuGH. Nach ihr muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und zum anderen einem der in Art. 6 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (EuGH, ZD 2021, 625 ff. (Rdn. 96); ÖDSB, ZD 2023, 452 ff. m. Anm. Anderl/Kruesz). Hoeren (ZD 2016, 459 ff. – 463) mahnt zu Recht die Aufsichtsbehörden, diesen Sanktionsweg sehr behutsam und mit Augenmaß zu beschreiten (vgl. auch Hoeren, MMR 2016, 8 ff.). Die bisherigen Erfahrungen mit der Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden lassen davon ausgehen, dass diese Zurückhaltung auch weiterhin gewahrt werden wird. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bußgeldsumme pro Quartal rasant angestiegen ist (vgl. Art. 83 Rdn. 1 vorletzter Absatz).
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