Dieser Artikel stellt sechs Grundsätze auf, die bei der Verarbeitung beachtet werden müssen. Das BDSG 2003 enthält zwar keine entsprechende Vorschrift, kennt diese Grundsätze aus der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG jedoch auch und orientiert sich an ihnen. Neu ist, dass die bisher als Programmsätze verstandenen Datengrundsätze nun mit dem höchsten Level der Bußgeldsanktionen gemäß Art. 83 Abs. 5 Buchst. a versehen wird. Dies macht deutlich, dass hinsichtlich Geldbußen und deren Abschreckungsfunktion Art. 5 gleichrangig mit Art. 6 zu sehen ist. Insofern kann man Art. 6 als das „Ob“ der Datenverarbeitung und Art. 5 als das „Wie“ sehen (ErwG 39; Schneider, ZD 2021, 458 ff. (461)). Hoeren (ZD 2016, 459 ff. – 463) mahnt zu Recht die Aufsichtsbehörden, diesen Sanktionsweg sehr behutsam und mit Augenmaß zu beschreiten (vgl. auch Hoeren, MMR 2016, 8 ff.). Die bisherigen Erfahrungen mit der Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden lassen davon ausgehen, dass diese Zurückhaltung auch weiterhin gewahrt werden wird.
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