Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters ist die innerbetriebliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der DS-GVO. Die Aufsichtsbehörde ist der außerbetriebliche Kontrollmechanismus, der auch die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten mitumfasst. Neben der Kontrolle hat die Aufsichtsbehörde auch eine wichtige Präventivfunktion, wie sich aus der umfangreichen Aufgabenliste des Art. 57 ergibt. Die Grundlagen werden in ErwG 123 zusammengefasst. Die Aufsichtsbehörden überwachen und fördern die einheitliche Umsetzung der Vorschriften der DS-GVO. Oberster Grundsatz ist hierbei einerseits der Schutz der personenbezogenen Daten der Menschen und andererseits die Sicherung des freien Datenverkehrs (Art. 1 Abs. 1 und die dortigen Erläuterungen, insbesondere Rdn. 4).
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