Art. 56 regelt, welche Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung zuständig ist. Art. 56 führt (zusammen mit Art. 60) das neue Konzept einer federführenden Behörde bei der europäischen Datenschutzaufsicht ein, das eine kohärente Anwendung der DS-GVO bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen im europäischen Aufsichtsverbund sicherstellen soll (Peuker in Sydow, Europäische DS-GVO, Art. 56 Rdn. 1).
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