Vom Grundsatz ausgehend, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, sind in Art. 6 DS-GVO die Rechtsgrundlagen aufgelistet, nach denen die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen darf (zu den Begriffen „personenbezogene Daten“ siehe Erläuterungen zu Art. 4 Ziff. 1 DSGVO, zu „Verarbeitung“ siehe Erläuterungen zu Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO). Dieser Grundsatz ist regelmäßig Ausgangspunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2024 – C-200/23, ZD 2025, 87 (90), Rn. 94). Dieser Artikel ist das Herzstück der DS-GVO, wenn es um die Frage geht, ob Daten verarbeitet werden dürfen. Zwar beschränkt er sich in Absatz 1 auf sechs Tatbestände, diese sind jedoch weit gefasst und lassen grundsätzlich alle Datenverarbeitungen zu, die der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Schutzinteresses des Betroffenen für zweckmäßig hält. Für den nicht-öffentlichen Bereich stehen die Buchst. a, b und f des Abs. 1 im Vordergrund.
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