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Dokument Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
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Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

Die inhaltliche Regelung der Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden für die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten (siehe hierzu Art. 4 Ziff. 23) ist neu. Nach altem Recht bestand eine Verpflichtung zur gegenseitigen Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten, zur Amtshilfe sowie insbesondere zum Austausch sachdienlicher Informationen ohne eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens (Art. 28 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 DS-RL). Anknüpfungspunkt der Verfahrensregelungen zur Zusammenarbeit und Kohärenz ist die Regelung der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden in Art. 55 ff. In den Fällen der grenzüberschreitenden Verarbeitung ist nach Art. 56 die federführende Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, zuständig; siehe hierzu die dortigen Erläuterungen.

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