Die gegenseitige Amtshilfe konkretisiert nicht nur die Amtshilfe zwischen der federführenden und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 2. Vielmehr wird das Amtshilfeverfahren für die Zusammenarbeit aller Aufsichtsbehörden beschrieben mit dem Ziel, die einheitliche Anwendung und Durchführung der DS-GVO im materiellen Bereich durch ein einheitliches Verfahren zu unterstützen.
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