Das Kohärenzverfahren beschreibt die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, Art. 68 ff. (im folgenden Ausschuss). Die Regelungen der Zusammenarbeit (Art. 60), Amtshilfe (Art. 61) und der gemeinsamen Maßnahmen (Art. 62) beschreiben die horizontale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird zur Entscheidung bei abweichenden Meinungen die Einleitung des Kohärenzverfahrens zur Lösung geregelt (Art. 60 Abs. 4).
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