Abs. 1 stattet den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden Ausschuss oder EDSA) mit eigener Rechtspersönlichkeit aus und betont mit dieser Rechtsstellung seine Souveränität und die Unabhängigkeit seines Handelns. Dies unterscheidet ihn von der Artikel-29-Datenschutzgruppe (nach Art. 29 Richtlinie 95/46/EG), die nur beratende Funktion hatte.
Lieferung: 01/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: