Abs. 1 stattet den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden Ausschuss oder EDSA) mit eigener Rechtspersönlichkeit aus und betont mit dieser Rechtsstellung seine Souveränität und die Unabhängigkeit seines Handelns. Dies unterscheidet ihn von der Artikel-29-Datenschutzgruppe (nach Art. 29 Richtlinie 95/46/EG), die nur beratende Funktion hatte.
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