Die Regelung des Abs. 1 – wie auch die Regelungen der Absätze 2 und 3 – richten sich (unausgesprochen) ausschließlich an ein in der Sache zuständiges Gericht (von Lewinski in Auernhammer, DS-GVO/BDSG, 6. Aufl., Art. 81 Rdn. 3). Der Begriff des Gerichts ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen und erfasst damit etwa auch Schiedsgerichte (Nolte/Werkmeister in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 81 Rdn. 4 m. w. N.). In einem ersten Schritt hat das Gericht zu prüfen, ob es für die Klage zuständig ist. Dieses wird keine Probleme mit sich bringen.
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