Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Die DS-GVO ist eine „Grundverordnung“. Sie sieht keine abschließende Regelung zur Verhängung von Geldbußen vor (Venn/Wybitul, NStZ 2021, 204 ff. (206); Pentzien/Haak, CB 2022, 105 ff. (107)). Dies zeigt auch die Überschrift von Art. 83. Die hier gewählte Formulierung „Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“ belegt, dass der Verordnungsgeber neben den in Art. 83 geregelten allgemeinen Vorgaben noch weitere spezielle Bedingungen voraussetzt (Pentzien/Haak, a. a. O.). Auch die ErwGe (Kz. 0051) sprechen für diese Auslegung: ErwG 151 Satz 1 stellt fest, dass Geldbußen nach den Rechtsordnungen Dänemarks und Estlands nicht zulässig sind. ErwG 151 Satz 2 zeigt entsprechende Lösungsmöglichkeiten für die Verhängung alternativer Sanktionen auf (hierzu Rdn. 39). Dadurch wird deutlich, dass die DS-GVO die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bei Sanktionen berücksichtigt (Wybitul/König, ZD 2022, 591 ff. (592).
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