Der Gehalt der Vorschrift kann unter dem Oberbegriff „Verarbeitung für Auswertungszwecke“ zusammengefasst werden. Bei näherem Hinsehen fällt auf, dass Art. 89 die Zulässigkeit einer derartigen Verarbeitung nicht selbst regelt, sondern diese voraussetzt. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f in Verb. mit Abs. 2 und 3 und hinsichtlich sensibler Daten Art. 9 Abs. 2, dort insbesondere Buchst. h bis j (siehe jeweils die dortigen Erläuterungen). Art. 89 greift Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, zweiter Halbsatz auf. Eine Weiterverarbeitung für Forschungszwecke, Archivzwecke und Statistikzwecke unterliegt der grundsätzlichen Zweckbindung. Es muss jedoch genau festgelegt werden, welche Forschung nach welchem Verfahren privilegiert ist. Weichert (ZD 2020,18 ff.) beschreibt ausführlich die diesbezüglichen Anforderungen der DS-GVO.
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