Die in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO enthaltene Aufzählung besonderer Kategorien („besondere Arten“ im Sprachgebrauch des BDSG 2003) personenbezogener Daten stimmt nahezu wörtlich überein mit der in § 3 Abs. 9 BDSG 2003 enthaltenen Aufzählung der besonderen Arten personenbezogener Daten. Materiell besteht kein Unterschied. Art. 4 DS-GVO (Begriffsbestimmungen) definiert von den hier genannten Kategorien von Daten in den Ziff. 13, 14, 15 nur die Begriffe „genetische Daten“, „biometrische Daten“ und „Gesundheitsdaten“ (siehe die dortigen Erläuterungen).
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