Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Zwischen dem Datenschutz der Religionsgemeinschaften und der DS-GVO besteht ein exklusives Verhältnis. Der Körperschaftsstatus ist im Rahmen der DS-GVO nicht an den Körperschaftsbegriff des GG gebunden, sondern umfasst alle Religionsgemeinschaften. Ein Gestaltungsspielraum steht den Religionsgemeinschaften zu, er muss sich jedoch an den Grundsätzen der DS-GVO orientieren. Die Religionsgemeinschaften haben auch zukünftig die Möglichkeit, ihre Regelungen anzupassen (Hoeren, ZD 2023, 199 ff. (204)).
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