Da die DS-GVO nach Art. 99 bereits am 24. 5. 2016 in Kraft trat, entstand ein zweijähriger Übergangszeitraum, während dessen die DSRL unverändert weitergalt. Diese Übergangsfrist ermöglichte den verantwortlichen Stellen und Auftragsverarbeitern, über den 25. 5. 2018 hinaus andauernde Datenverarbeitungen mit den Anforderungen der DS-GVO in Einklang zu bringen (ErwG 171 Satz 2).
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