Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zur DS-RiLi für elektronische Kommunikation 2002/58/EG (ePrivacy-RL).
Sie stellt klar, dass durch die DS-GVO den Adressaten keine zusätzlichen Pflichten entstehen, die den gleichen Zweck verfolgen, wie die Pflichten, die für sie bereits aufgrund der ePrivacy-RiLi bestehen.
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